Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Zanotta AG
Gültig ab: 1. Januar 2023 | Version: 2023.01-1.0
1. Geltungsbereich
Allgemein - Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Zanotta AG (nachfolgend "Zanotta") regeln das Verhältnis zwischen Kunden sowie Partnern (nachfolgend auch "Vertragspartner") einerseits und der Zanotta andererseits insbesondere (und damit nicht abschliessend) für Entsorgungs-, Räumungs-, Transport- sowie Vernichtungsaufträge und Direktanlieferungen, Wertstoffrückgaben, Zusatz- und Serviceleistungen sowie für Lieferungen, Angebote und weitere Leistungen der Zanotta. Alle Aufträge, Zusatz- und sonstigen Leistungen werden aufgrund dieser AGB ausgeführt, wobei allfällige zwischen Zanotta und dem Vertragspartner abgeschlossene schriftliche Vereinbarungen im Falle von Widersprüchen diesen AGB vorgehen.
Für den Fall der Anlieferung bzw. Deponierung von Wertstoffen und sonstigen zur Entsorgung bestimmten Gegenständen bzw. Materialien geltend ergänzend auch die Entsorgungs- und Rückgabebedingungen, welche mittels entsprechender Hinweistafeln auf dem Werkhof der Zanotta schriftlich kundgemacht werden und welche bei allfälligen Widersprüchen den vorliegenden AGB ebenfalls vorgehen.
Angebote der Zanotta unterliegen den vorliegenden AGB, soweit mit dem Angebot der Zanotta nicht von den Bestimmungen dieser AGB abweichende Regelungen vorgeschlagen werden.
Durch die Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner die uneingeschränkte Gültigkeit und Verbindlichkeit dieser AGB. Davon abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn und soweit deren Verbindlichkeit von der Zanotta schriftlich bestätigt bzw. soweit dies mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbart wird.
Räumungsaufträge -Räumungsaufträge (Büroräumungen, Lagerräumungen, Wohnungsauflösungen usw.) umfassen in der Regel lediglich die Abholung von Materialien und deren sach- und fachgerechte Verwertung und/oder Entsorgung. Der Kunde deklariert die Materialien vorgängig.
Entsorgungsaufträge - Entsorgungsaufträge umfassen in der Regel die Bereitstellung von Behältern oder anderen Gebinden zur Sammlung von Materialien, deren Abholung und Rücktransport sowie die sach- und fachgerechte Verwertung und/oder Entsorgung des Inhalts. Der Kunde deklariert die Materialien vorgängig.
Vernichtungsaufträge - Vernichtungssaufträge umfassen in der Regel die Bereitstellung von Behältern oder anderen Gebinden zur Sammlung von physischen Akten in Papierform (einschliesslich allenfalls umhüllende Ordner bzw. Umschläge aus Papier oder Karton; nachfolgend "Akten") und/oder Speichermedien für optische, magnetische und/oder elektronische Daten (nachfolgend "Speichermedien"), deren Abholung und gesicherten Rücktransport sowie die sach- und fachgerechte, vollständige und irreparable Vernichtung, Verwertung und/oder Entsorgung der Akten und/oder Speichermedien. Der Kunde deklariert die Art der Akten und/oder Speichermedien sowie deren Schutzklasse und Schutzstufe vorgängig. Für den Fall, dass die Deklaration des Kunden hinsichtlich Schutzklasse und/oder Schutzstufe nicht erfolgt, unvollständig oder widersprüchlich ist, erfolgt die Vernichtung der Fraktion:
P (Papier, Film, Druckformen) nach den Anforderungen der DIN 66399 für die Schutzklasse 2 und die Sicherheitsstufe P-4
F (Film/Folie) nach den Anforderungen der DIN 66399 für die Schutzklasse 2 und die Sicherheitsstufe F-1; zusätzlich thermische Verwertung
O (CD/DVD) nach den Anforderungen der DIN 66399 für die Schutzklasse 2 und die Sicherheitsstufe O-2; zusätzlich thermische Verwertung
T (Disketten, ID-Karten, Magnetbandkassetten) nach den Anforderungen der DIN 66399 für die Schutzklasse 2 und die Sicherheitsstufe T-3; zusätzlich thermische Verwertung
H (Festplatten) nach den Anforderungen der DIN 66399 für die Schutzklasse 2 und die Sicherheitsstufe H-4
E (Speicherstick, Chipkarte, Halbleiterfestplatten, mobile Kommunikationsmittel) nach den Anforderungen der DIN 66399 für die Schutzklasse 2 und die Sicherheitsstufe E-2; zusätzlich thermische Verwertung
Jegliche anderen Fraktionen werden nach bestem Wissen und Gewissen physisch vernichtet.
Direktanlieferungen - Direktanlieferungen umfassen die Anlieferungen von Akten und/oder Speichermedien, sowie Gegenständen bzw. Materialien zur sach- und fachgerechten Verwertung und/oder Entsorgung durch den
Kunden. Der Kunde deklariert die Gegenstände bzw. Materialien vorgängig. Insbesondere deklariert der Kunde die Art der Akten und/oder Speichermedien sowie deren Schutzklasse und Schutzstufe vorgängig. Für den Fall, dass die Deklaration des Kunden hinsichtlich Schutzklasse und/oder Schutzstufe nicht erfolgt, unvollständig oder widersprüchlich ist, erfolgt die Vernichtung der Fraktion gemäss Punkt 3 - Vernichtungsaufträge.
2. Dauer der Verbindlichkeit von Angeboten der Zanotta und Formvorschrift für die Änderung vertraglicher Vereinbarungen
Soweit in den jeweiligen Angeboten keine hiervon abweichende Frist angegeben wird, bleiben Angebote der Zanotta 30 Tage lang ab Versanddatum für Zanotta verbindlich.
Änderungen von bestehenden vertraglichen Vereinbarungen (Auftragsanpassungen) bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit wiederum der Schriftform.
3. Deklarationsverantwortung und Preise
Für Entsorgungs-, Räumungs- und Vernichtungsaufträge sowie Direktanlieferungen gelten die auf der Grundlage der Selbstdeklaration des Vertragspartners vereinbarten Preise und sonstigen Entgelte. Weichen die tatsächlich zu entsorgenden bzw. zu räumenden Gegenstände bzw. Materialien bzw. die zu vernichtenden Akten und/oder Speichermedien hinsichtlich Art und/oder Menge von der Selbstdeklaration des Vertragspartners ab, so ist Zanotta berechtigt, dem Vertragspartner die zum Zeitpunkt der Erfüllung des Räumungs-, Entsorgungs- bzw. Vernichtungsauftrags oder Direktanlieferung geltenden Preise bzw. Ansätze der Zanotta zu verrechnen. Der Vertragspartner ist verantwortlich für die korrekte Deklaration der zurückzugebenden Wertstoffe, die zur Entsorgung bestimmten Gegenständen bzw. Materialien und/oder die zu vernichtenden Akten bzw. Speichermedien.
Er haftet für alle Kosten der Identifikation nicht korrekt, unklar und/oder unvollständig deklarierter Wertstoffe, Gegenstände bzw. Materialien, Akten und/oder Speichermedien wie auch für sämtliche Schäden, welche aufgrund verunreinigter, falsch, irreführend und/oder unvollständig deklarierter Wertstoffe, sonstiger Gegenstände bzw. Materialien, Akten und/oder Speichermedien entstehen. Er haftet auch für sämtliche Schäden, die bei Abholung, Transport, Verwertung bzw. Entsorgung sowie sonstiger Behandlung abgeholter Wertstoffe, sonstiger Gegenstände bzw. Materialien, Akten und/oder Speichermedien durch Zanotta entstehen, weil die betreffenden Wertstoffe, Gegenstände bzw. Materialien, Akten und/oder Speichermedien vom Vertragspartner nicht entsprechend den Vorgaben von Zanotta in bereitgestellte Behälter oder andere Gebinde verbracht wurden. Sind zur Prüfung der Wertstoffe, sonstiger Gegenstände bzw. Materialien, Akten und/oder Speichermedien besondere Aufwendungen notwendig oder sind zur Trennung von schädlichen oder gefährlichen Materialen oder sonstigen Verunreinigungen besondere Massnahmen notwendig oder Dritte beizuziehen, so hat der Vertragspartner für sämtliche dabei entstandenen Kosten einzustehen.
4. Übernahmebedingungen und Eigentumsübergang bei Räumungs-, Entsorgungs- bzw. Vernichtungsaufträgen
Allgemein - Für die Abholung von Gegenständen, Materialen bzw. Akten und/oder Speichermedien, welche vorgängig durch den Kunden exakt bezeichnet werden (Papier, Karton, Ordner usw.), können geeignete Sammelbehälter (oder sonstige Gebinde) gemietet werden. Diese bleiben stets im Eigentum von Zanotta und dürfen nur für das Sammeln der bezeichneten Gegenständen, Materialien, Akten bzw. Speichermedien verwendet werden. Der Kunde haftet bei Beschädigung oder Verlust des Sammelbehälters.
Räumungs- und Entsorgungsaufträge - Bei Räumungs- sowie Entsorgungsaufträgen erfolgt die Eigentumsübertragung auf Zanotta unter Vorbehalt der nachfolgenden Regelungen mit Abholung der Materialen.
Für abgeholte Gegenstände bzw. Materialien werden – vorbehaltlich einer hiervon im Einzelfall abweichenden, schriftlichen Vereinbarung – keine Vergütungen entrichtet. Wertstoffe und sonstige Gegenstände bzw. Materialien, die verunreinigt, mit Fremdstoffen vermengt, falsch, irreführend und/oder unvollständig deklariert sind, oder deren Zusammensetzung und Beschaffenheit zweifelhaft ist oder deren Abholung, Transport, Verwertung, Entsorgung oder sonstige Behandlung gegen die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa) verstösst oder verstossen könnte, gehen erst dann in das Eigentum von Zanotta über, wenn hinsichtlich Eigentumsübertragung eine gesonderte Erklärung von Zanotta vorliegt.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zur Verwertung bestimmten Wertstoffe sowie sonstige Gegenstände bzw. Materialien, die aufgrund einer falschen, irreführenden und/oder unvollständigen Deklarierung von Zanotta übernommen wurden, auf Verlangen von Zanotta zurückzunehmen.
Vernichtungsaufträge - Bei Vernichtungsaufträgen bleibt der Inhalt der Behälter oder anderen Gebinden bis zum vollständigen Abschluss des eigentlichen Vernichtungsprozesses im Eigentum des Kunden und geht das Eigentum unter Vorbehalt der nachfolgenden Regelungen erst mit vollständigem Abschluss des eigentlichen Vernichtungsprozesses (Auswurf der vernichteten bzw. geschredderten Akten bzw. Speichermedien aus der Schredderanlage) in das Eigentum von Zanotta über. Zur Vernichtung bestimmte Akten und/oder Speichermedien, die verunreinigt, mit Fremdstoffen vermengt, falsch, irreführend und/oder hinsichtlich ihrer Art unvollständig deklariert sind, oder deren Zusammensetzung und Beschaffenheit zweifelhaft ist oder deren Abholung, Transport, Vernichtung, Verwertung, Entsorgung oder sonstige Behandlung gegen die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa) verstösst oder verstossen könnte, gehen erst dann in das Eigentum von Zanotta über, wenn hinsichtlich Eigentumsübertragung eine gesonderte Erklärung von Zanotta vorliegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zur Vernichtung bestimmte Akten und/oder Speichermedien, die aufgrund einer falschen, irreführenden und/oder hinsichtlich ihrer Art unvollständigen Deklarierung von Zanotta übernommen wurden, auf Verlangen von Zanotta zurückzunehmen.
5. Entsorgungs-, Räumungs-, bzw. Abholungstermine
Die Termine ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot von Zanotta bzw. der vertraglichen Vereinbarung.
Ist der Vertragspartner bei Entsorgungs- oder Vernichtungsaufträgen zum vereinbarten Termin nicht in der Lage, die vertraglich vereinbarten Wertstoffe, sonstigen Gegenstände bzw. Materialien oder Akten bzw. Speichermedien zu übergeben, so werden die Kosten für die betreffende Leerfahrt gemäss Preisliste der Zanotta verrechnet. Ist der Vertragspartner bei Räumungsaufträgen nicht in der Lage, den vereinbarten Termin einzuhalten, sei es, weil der Zugang zu den Räumlichkeiten verunmöglicht wird oder auch aus anderen Gründen, so werden die Kosten für eine Leerfahrt sowie für die Arbeitsstunden der Räumungskräfte gemäss Preisliste der Zanotta in Rechnung gestellt.
Die aktuell gültigen Preise sind jederzeit unter info[at]zanotta.ch einforderbar.
6. Übernahmebedingungen und Eigentumsübergang bei Anlieferung und Abgabe von Wertstoffen durch Privatpersonen und Unternehmen an der öffentlich zugänglichen Sammelstelle von Zanotta
Von Privatpersonen und Unternehmen dürfen ausschliesslich folgende Wertstoffe angeliefert werden: Altpapier und Karton, jeweils ohne zusätzliche Fremdstoffe. Die angelieferten Wertstoffe werden von Zanotta ausschliesslich während den angezeigten Geschäftszeiten zu den Entsorgungs- und Rücknahmebedingungen, welche mittels entsprechender Hinweistafeln an der öffentlich zugänglichen Sammelstelle von Zanotta schriftlich kundgemacht werden, entgegengenommen und verwertet.
Eine vorgängige Wertstoffprüfung bleibt vorbehalten. Für angelieferte Wertstoffe werden keine Vergütungen entrichtet. Mit Übergabe der Wertstoffe zu den Geschäftszeiten von Zanotta an der öffentlich zugänglichen Sammelstelle von Zanotta erfolgt zugleich die Eigentumsübertragung. Verunreinigte, falsch, irreführend und/oder unvollständig deklarierte Wertstoffe können nach Wahl von Zanotta entweder zurückgewiesen oder auf Kosten des Vertragspartners entsorgt werden. Zanotta ist zudem berechtigt, die Annahme jedwelcher Wertstoffe und anderer Gegenstände bzw. Materialien ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
Die Deponierung von Wertstoffen, anderer Gegenstände bzw. Materialien ausserhalb der öffentlich zugänglichen Sammelstelle von Zanotta ist in jedem Fall ausdrücklich verboten und kann eine Strafanzeige nach sich ziehen. Zanotta behält sich zudem vor, den Eigentümer der verbotenerweise deponierten Sachen bzw. die deponierende Person hinsichtlich sämtlicher Entsorgungs- und allfälliger Reinigungskosten sowie sonstiger Schäden zu belangen.
7. Übernahmebedingungen und Eigentumsübergang bei Direktanlieferungen durch Privatpersonen und Unternehmen auf dem Werkhof von Zanotta
Sach- und fachgerechten Verwertung und/oder Entsorgung - Bei Direktanlieferungen von Gegenständen bzw. Materialien zur sach- und fachgerechten Verwertung und/oder Entsorgung erfolgt die Eigentumsübertragung auf Zanotta unter Vorbehalt der nachfolgenden Regelungen mit Übergabe der Materialen. Verunreinigt, mit Fremdstoffen vermengt, falsch, irreführend und/oder unvollständig deklariert sind, oder deren Zusammensetzung und Beschaffenheit zweifelhaft ist oder deren Verwertung, Entsorgung oder sonstige Behandlung gegen die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa) verstösst oder verstossen könnte, gehen erst dann in das Eigentum von Zanotta über, wenn hinsichtlich Eigentumsübertragung eine gesonderte Erklärung von Zanotta vorliegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zur Verwertung bestimmten Wertstoffe sowie sonstige Gegenstände bzw. Materialien, die aufgrund einer falschen, irreführenden und/oder unvollständigen Deklarierung von Zanotta übernommen wurden, auf Verlangen von Zanotta zurückzunehmen.
Direktanlieferungen von Akten und/oder Speichermedien - Bei Direktanlieferungen von Akten und/oder Speichermedien bleiben die Akten und/ oder Speichermedien bis zum vollständigen Abschluss des eigentlichen Vernichtungsprozesses im Eigentum des Kunden und geht das Eigentum unter Vorbehalt der nachfolgenden Regelungen erst mit vollständigem Abschluss des eigentlichen Vernichtungsprozesses (Auswurf der vernichteten bzw. geschredderten Akten bzw. Speichermedien aus der Schredderanlage) in das Eigentum von Zanotta über. Zur Vernichtung bestimmte Akten und/oder Speichermedien, die verunreinigt, mit Fremdstoffen vermengt, falsch, irreführend und/oder hinsichtlich ihrer Art unvollständig deklariert sind, oder deren Zusammensetzung und Beschaffenheit zweifelhaft ist oder deren Vernichtung, Verwertung, Entsorgung oder sonstige Behandlung gegen die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa) verstösst oder verstossen könnte, gehen erst dann in das Eigentum von Zanotta über, wenn hinsichtlich Eigentumsübertragung eine gesonderte Erklärung von Zanotta vorliegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, zur Vernichtung bestimmte Akten und/oder Speichermedien, die aufgrund einer falschen, irreführenden und/oder hinsichtlich ihrer Art unvollständigen Deklarierung von Zanotta übernommen wurden, auf Verlangen von Zanotta zurückzunehmen.
8. Verantwortlichkeit, Haftung und Haftungsausschluss
Zanotta haftet für eine sorgfältige Ausführung des Auftrages nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ist von jeder Haftung befreit, wenn Schäden durch Umstände entstanden sind, die weder er noch seine Unterbeauftragten vermeiden und/oder deren Folgen nicht abwenden konnten.
Vorbehaltlich einer hiervon abweichenden, schriftlichen Vereinbarung ist die Haftung von Zanotta für leichte Fahrlässigkeit soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Insbesondere haftet Zanotta nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn usw. Eine Haftung von Zanotta für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, verjähren sämtliche Ansprüche gegen Zanotta nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen.
9. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Auf sämtliche Angebote von Zanotta und sämtliche mit Zanotta abgeschlossenen Vertragsverhältnisse ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist St. Gallen. Die Zanotta ist jedoch berechtigt, ihre Ansprüche auch an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen.
10. Schlussbestimmungen
Eine jederzeitige Änderung der AGB bleibt vorbehalten. Die aktuell gültige Version ist jederzeit auf der Webseite www.zanotta.ch einsehbar oder unter info[at]zanotta.ch einforderbar. Zudem liegen aktuelle Exemplare beim Sekretariat von Zanotta auf.